Russland: Über 200 Militärseelsorger sollen in der russischen Armee angestellt werden
Vladimir Borovskij, Berater der Abteilung für die Arbeit mit wehrpflichtigen Gläubigen in der Armee, die der Obersten Personalabteilung der Streitkräfte untersteht, erklärte im Rahmen eines Arbeitsbesuchs der Garnisonen am Baikalsee, die Armee werde im laufenden Jahr mehr als 200 Geistliche aller traditionellen Religionen (Orthodoxie, Islam, Buddhismus) anstellen und sie in Truppenverbänden einsetzen, in denen mehr als 10 % gläubige Wehrpflichtige ihren Dienst tun. Gegenwärtig wirken rund 1000 orthodoxe Priester als freiwillige Militärseelsorger in der Armee.
Erzpriester Dmitrij Smirnov, Vorsitzender der Synodalabteilung des Moskauer Patriarchats für die Zusammenarbeit mit den Streitkräften und Staatsschutzorganen, erklärte, die Wiedereinführung der 1918 aufgelösten Militärseelsorge sei in zwei Etappen verlaufen: In einer ersten Phase seien 13 Militärgeistliche probeweise auf Militärbasen im Ausland sowie im Nordkaukasus eingesetzt worden. Dann habe die Kirche in einem zweiten Schritt bis Ende 2010 bereits 250 orthodoxe Priester einsetzen wollen, doch sei dies fehlgeschlagen. Nach längeren Gesprächen mit dem Staat habe man sich darauf geeinigt, dass die russische Armee 240 reguläre Militärgeistliche fest anstellen werde. Über deren Besoldung könne er allerdings keine Angaben machen. Der russische Verteidigungsminister Anatolij Serdjukov hatte zu einem früheren Zeitpunkt verlauten lassen, die in der Armee festangestellten Geistlichen sollten gleich besoldet werden wie die stv. Zuständigen für die Erziehungsarbeit der Brigade, also 20 000 Rubel im Monat, umgerechnet ca. 644 CHF.
Die atheistische Organisation «Gesunder Menschenverstand» protestierte gegen die Einführung festangestellter Militärseelsorger. In einer Eingabe an den russischen Präsidenten und die Generalstaatsanwaltschaft wies die Organisation daraufhin, dass die Anstellung von Geistlichen in der Armee der Verfassung sowie weiteren Gesetzen des Landes widerspreche. Laut Art.14 der Verfassung seien die religiösen Vereinigungen vom Staat getrennt, und laut Art. 8 des Föderationsgesetzes «Über den Status der Wehrpflichtigen» sei die Gründung religiöser Vereinigungen in den Streitkräften verboten.
www.portal-credo.ru, 3. April; www.religio.ru, 4. April 2011 – O.S.