Ukraine: Gerichtsverhandlung über Verbot der Kyjiwer Metropolie verschoben
Die Verhandlung über die Liquidierung der Kyjiwer Metropolie der Ukrainischen Orthodoxen Kirche (UOK) ist vom zuständigen Gericht verschoben worden.
Das Sechste Appellationsgericht hätte am 30. September über den Antrag des Staatsdienstes für Ethnopolitik und Gewissensfreiheit der Ukraine (DESS) beraten sollen, wegen der Erkrankung eines Mitglieds des Kollegiums wurde der Termin auf den 30. Oktober verschoben. Der DESS hatte am 27. August entschieden, dass die Metropolie Kyjiw der UOK mit einer ausländischen religiösen Organisation – der Russischen Orthodoxen Kirche (ROK) – verbunden sei, deren Aktivitäten in der Ukraine verboten sind.
Der DESS hatte auf der Grundlage der umstrittenen Anpassungen des Religionsgesetzes, die im August 2024 verabschiedet worden waren, die ausländischen Verbindungen der Metropolie Kyjiw untersucht. Am 17. Juli ordnete der DESS an, dass die Metropolie innerhalb von 30 Tagen Maßnahmen umsetzen müsse, um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen, was diese jedoch nicht tat. Deshalb übergab der DESS den Fall Anfang September an das Gericht. Sollte das Gericht zugunsten des DESS entscheiden, würde die Metropolie ihren Status als juristische Person verlieren und dadurch beispielsweise keine Immobilien mieten oder Verträge eingehen können. Die einzelnen Kirchgemeinden der UOK wären aber nicht betroffen.
Die UOK hat beim Sechsten Appellationsgericht eine Gegenklage eingereicht. Sie bittet das Gericht, die „Untätigkeit“ des DESS als rechtswidrig einzustufen, weil dieser ihr die Anweisung zur Beseitigung ihrer Verstöße gegen das Religionsgesetz nicht habe zukommen lassen. Zugleich solle das Gericht den DESS verpflichten, die Anweisung der UOK schriftlich zu übermitteln. Weiter beklagte die UOK, dass der DESS sie nicht schriftlich über seinen Entscheid über ihre Verbindungen zu einer verbotenen ausländischen informiert habe, was ebenfalls rechtswidrig sei. Das Gericht entschied am 22. September, die Gegenklage der UOK anzunehmen und gemeinsam mit der ursprünglichen Klage gegen sie zu behandeln. (NZ)