Weissrussland: Kein kirchliches Begräbnis für hingerichtete Gefangene
Die dem Innenministerium unterstehende Strafvollzugsbehörde begründete ihre Ablehnung mit Art. 175, Absatz 5 des weißrussischen StGB, wonach «weder die Leichen für ein Begräbnis freigegeben noch die jeweilige Begräbnisstätte bekanntgemacht werden».
Todeskandidaten sind in Weißrussland in Isolationshaft, jeder seelsorgerliche Beistand und damit die Möglichkeit zu beichten und zu kommunizieren wird ihnen verweigert. Erst unmittelbar vor ihrer Hinrichtung erfahren sie das ge- naue Datum und den Zeitpunkt der Vollstreckung. Im Unklaren werden auch die Verwandten gelassen, die erst im Nachhinein über die Vollstreckung des Todesurteils informiert werden.
Das Recht politischer Gefangener auf Religions- oder Glaubensfreiheit wird in Weißrussland weiterhin verletzt: Verweigert wird ihnen das Recht auf religiöse Literatur und der Besuch von Geistlichen; außerdem wird jede Korrespondenz mit Angehörigen untersagt.
Forum 18, 15. Mai 2012 – O.S.