Ungarn: 18 weitere Kirchen und Religionsgemeinschaften staatlich anerkannt
Auf Basis des zu Jahresbeginn in Kraft getretenen neuen Religionsgesetzes (s. RGOW 3/2012, S. 6f.) sind nun neben den bisher anerkannten 14 Religionsgemeinschaften auch Muslime, Adventisten, Pfingstler, Methodisten, Anglikaner, Kopten, Mormonen, fünf buddhistische Gemeinschaften, Hindus sowie die Zeugen Jehovas staatlich anerkannt. Damit gibt es nun insgesamt 32 staatlich privilegierte Kirchen und Religionsgemeinschaften in Ungarn.
Anträge von 66 weiteren Kirchen und Religionsgemeinschaften wurden vom Parlament abgelehnt. Diese können erst in einem Jahr wieder einen neuen Antrag stellen. Die Oppositionsparteien hatten die Abstimmung boykottiert und hielten der Regierungskoalition aus Rechtskonservativen und Christdemokraten vor, bei den Kirchenanerkennungen «willkürlich» vorzugehen. Über die Anerkennungen müsse ein unabhängiges Gremium und nicht die Politik entscheiden.
Ildikó Lendvai, Abgeordnete der MSZP (Sozialisten), bezeichnete das neue Gesetz als «absurd». Lendvai unterstützt die Entscheidung der Ungarischen Akademie der Wissenschaften, die es ablehnt, Stellungnahmen zu den Anerkennungsverfahren abzugeben. Die Prüfung der Kriterien für eine staatliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften sei keine wissenschaftliche, sondern eine staatliche Verwaltungsaufgabe, hatte Akademie-Präsident József Pálinkás zuvor betont. Die Prüfung durch die Akademie der Wissenschaften ist eigentlich Teil des neuen Anerkennungsverfahrens über den Rechtsstatus von Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Mehr als 200 existierende religiöse Gemeinschaften, die nach den Vorgaben von 1990 als «Kleinkirchen» eingetragen waren, müssen ihre staatliche Anerken- nung noch neu beantragen. Als Kriterium für einen Kirchenstatus gelten u. a. eine seit mindestens 100 Jahren nachweisbare internationale Tätigkeit und das Wirken in Ungarn seit mindestens 20 Jahren. Mit der staatlichen Anerkennung erhalten die Religionsgemeinschaften Steuerfreiheit, die Erlaubnis zu Spendensammlungen und zur Seel- sorge in Gefängnissen und Krankenhäusern. Ihnen stehen zudem soziale Zuwendungen für ihre sozialen Dienste in Alters- und Pflegeheimen zu.
Kathpress, 28. Februar; Gustav-Adolf-Blatt 2/2012, S. 15 – S.K